Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 105
§ 105 – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder normal eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. normal arabic
Kurz erklärt
- Wer bestimmte Handlungen begeht, die in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 aufgeführt sind, kann bestraft werden.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Diese Handlungen müssen ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner Entwicklung schwer gefährden.
- Es wird auch bestraft, wenn jemand diese Handlungen wiederholt.
- Die Gefährdung kann körperlicher, geistiger oder sittlicher Natur sein.